ARTIKEL XIV
Auflösung
Das Laboratorium wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten zu irgendeinem Zeitpunkt
unter drei sinkt. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung
zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dem sich der Sitz des Laboratoriums
befindet, für die Abwicklung verantwortlich. Soweit die Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen,
wird ein Überschuss unter denjenigen Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder des
Laboratoriums sind, und zwar im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zahlungen. Ergibt sich ein
Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr
festgesetzten Beiträge zu decken.
ARTIKEL XV
Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt, Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der EKMB bis zu dem Zeitpunkt zur
Unterzeichnung auf, in dem es nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft tritt.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
(3) a) Ein Mitgliedstaat der EKMB, der nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens ist, kann ihm
zu jedem späteren Zeitpunkt beitreten.
b) Wird das Übereinkommen zur Gründung der EKMB beendet, so wird ein Staat, der früher
Vertragspartei jenes Übereinkommens war oder hinsichtlich dessen ein Beschluss nach
Artikel III Absatz (2) jenes Übereinkommens, ihm den Beitritt zu gestatten, gefasst worden ist,
dadurch nicht gehindert, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten.
c) Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
(4) a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die in der
Präambel dieses Übereinkommens aufgeführt sind, einschließlich des Staates, in dem sich
der Sitz des Laboratoriums befindet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist,
vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens siebzig Prozent
der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel
angegeben sind.
b) Ist dieses Übereinkommen nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft getreten,
so tritt es für einen Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt,
mit der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
c) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde in Kraft.
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