VERTRAG
ZWISCHEN
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
UND
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
ÜBER DEN DREILÄNDERGRENZPUNKT THAYA - MARCH
Die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Österreich (in der Folge „Vertragsstaaten“)
unter Bedachtnahme auf die geltenden Vertragsdokumente über die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten, vom Wunsche die Staatsgrenze zwischen den Staaten deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sowie in der Absicht, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu vertiefen,
unter Bedachtnahme des gemeinsamen Vorhabens, die Staatsgrenze an den Flüssen Thaya und March als unbeweglich festzulegen,
haben Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
1.Der Dreiländergrenzpunkt Thaya - March ist der gemeinsame Grenzpunkt zwischen den Vertragsstaaten und wird als unbeweglich festgelegt. Er befindet sich im Flussbett der March im Einmündungsbereich der Thaya in die March am Zusammenstoß der Gebiete der tschechischen Gemeinde Lanžhot, der österreichischen Gemeinde Hohenau an der March und der slowakischen Gemeinde Sekule.
2.Die Lage des Dreiländergrenzpunktes Thaya - March wird durch die technischen Dokumente und zwar Übersichtsplan - Anlage 1, Lageplan - Anlage 2 und Koordinaten- und Höhenverzeichnis - Anlage 3 bestimmt. Die Anlagen sind ein integrierter Bestandteil dieses Vertrags.
3.Der Dreiländergrenzpunkt Thaya - March wird durch drei Grenzzeichen indirekt vermarkt, davon ist eines auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, eines auf dem Gebiet der Republik Österreich und eines auf dem Gebiet der Slowakischen Republik.
ARTIKEL 2
Die auf der Grundlage der Bestimmungen bilateraler zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen Staatsgrenzverträge zuständigen Behörden der Vertragsstaaten (in der Folge „zuständige Behörden“) führen im Bedarfsfall eine
gemeinsame Kontrolle der Vermarkung des Dreiländergrenzpunktes Thaya -March durch.
ARTIKEL 3
Allfällige Meinungsverschiedenheiten betreffend die Auslegung und Durchführung dieses Vertrags werden durch direkte Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden beigelegt. Falls sie auf diese Art und Weise nicht gelöst werden können, werden sie auf diplomatischem Wege geregelt.
ARTIKEL 4
1.Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Depositär der Ratifikationsurkunden ist die Regierung der Tschechischen Republik, die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde den anderen Vertragsstaaten unverzüglich notifiziert. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.
2.Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
3.Dieser Vertrag kann aufgrund einer gegenseitigen Absprache der Vertragsstaaten geändert und ergänzt werden. Die Veränderungen und Ergänzungen müssen in schriftlicher Form ausgeführt werden und treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.
Geschehen zu Wien am 29. 9. 2015 in drei Urschriften, wobei alle Fassungen in slowakischer, tschechischer und deutscher Sprache gleichermaßen authentisch sind.
v. r. Juraj Macháč
v. r. Jan Sechter
FÜR DIE
FÜR DIE
SLOWAKISCHE REPUBLIK
TSCHECHISCHE REPUBLIK
v. r. Elisabeth Tichy - Fisslberger
FÜR DIE
REPUBLIK ÖSTERREICH