VERTRAG
zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Die Slowakische Republik
und
die Republik Österreich
(nachstehend „die Vertragsparteien“),
in Hinsicht auf die volle Anwendung des Schengener Acquis durch beide Vertragsparteien,
im Hinblick auf den Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität und bezugnehmend auf den Beschluss des Rates 2008/617/JI vom 23. Juni 2008 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisensituationen,
im Hinblick auf die Übereinkunft mit dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Prüm, 27. Mai 2005),
sind übereingekommen, den Vertrag zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich über polizeiliche Zusammenarbeit vom 13. Februar 2004 (nachstehend „der Vertrag“) wie folgt zu ändern und zu ergänzen:
Artikel 1
Der Dritte Satz der Präambel lautet wie folgt:
„in der Absicht, die enge polizeiliche Zusammenarbeit umfassend weiterzuentwickeln,“.
Artikel 2
Der Artikel 1 des Vertrages lautet:
„Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie in den Angelegenheiten der Verkehrspolizei und der Fremdenpolizei. Diese Zusammenarbeit geschieht im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.“.
Artikel 3
(1)Der Artikel 3 Abs. 4 lit. e) des Vertrags lautet:
„e) Identitätsfeststellungen einschließlich der Versendung von Fotos,".
(2)Der Artikel 3 Abs. 4 lit. g) des Vertrags lautet:
„ g) Abstimmung und Durchführung von Fahndungsmaßnahmen,“.
(3)Der Artikel 3 Abs. 4 lit. j) des Vertrags lautet:
„j) Ausübung konkreter Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz, sowie der Feststellung, ob der Zeuge bereit ist, im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens auszusagen,“.
(4)Der Artikel 3 Abs. 7 des Vertrages lautet:
„Als Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages gelten:
in der Slowakischen Republik die Wirkungsbereiche der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava und der Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Trnava,
in der Republik Österreich die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien.
Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Bahnhof. Das gleiche gilt auch für Schiffe bis zur ersten Anlegestelle.“.
(5)Der Artikel 3 Abs. 8 des Vertrags lautet:
„Die Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:
in der Slowakischen Republik das Innenministerium als nationale Zentralstelle, die Kreis- und Bezirksdirektionen des Polizeikorps, das Präsidium des Polizeikorps, die Sektion für Kontrolle und Inspektionsdienst des Innenministeriums der Slowakischen Republik, die Finanzdirektion der Slowakischen Republik,
in der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die
Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei sind im Sinne dieses Vertrages die zuständigen Behörden die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden.“.
(6)Der Artikel 3 Abs. 9 des Vertrags lautet:
„Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen, welche die Sicherheitsbehörden in Abs. 8 dieses Artikels betreffen.“.
(7)Der Artikel 3 Abs. 10 des Vertrages lautet:
„Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:
Organe der in Absatz 8 genannten Sicherheitsbehörden.“.
Artikel 4
Nach Artikel 3 des Vertrags wird ein neuer Artikel 3a eingefügt, welcher lautet:
„Artikel 3a
Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und 4 einschließlich der Zustellung und Beantwortung von Ersuchen, insbesondere jener nach Kapitel III, hat, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 2, unmittelbar durch die für die Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten zuständigen Stellen innerhalb der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien zu erfolgen.
Diese Behörden sind:
in der Slowakischen Republik das Innenministerium der Slowakischen Republik / Sektion für Kontrolle und Inspektionsdienst,
in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres - das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.
(3) Artikel 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Falle, dass die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 nicht rechtzeitig erreicht werden und Maßnahmen setzen können, um unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, erfolgt die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen im Wege der nationalen Zentralstellen der
Vertragsparteien.
(5) Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in diesem Bereich umfasst auch den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen im Bereich der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten.“.
Artikel 5
In Artikel 4 Abs. 1 wird in der slowakischen Textfassung das Wort „zatknutie Verhaftung“ durch das Wort „zadržanie – Festnahme“ ersetzt.
Artikel 6
Artikel 5 des Vertrags lautet:
„Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien teilen einander im Einzelfall ohne vorhergehendes Ersuchen Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.“.
Artikel 7
(1)Der Artikel 7 Abs. 1 des Vertrags, erster Satz, lautet:
„Die Beamten einer Vertragspartei sind befugt, eine Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat; gleiches gilt für eine Observation mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung.“.
(2)Der Artikel 7 Abs. 1 des Vertrags, letzter Satz, lautet:
„Das Überschreiten der Staatsgrenze darf an jeder Stelle erfolgen.“.
(3)Der letzte Satz des Artikels 7 Abs. 2 des Vertrags lautet:
„Die zuständigen Sicherheitsbehörden sind:
in der Slowakischen Republik das Innenministerium/Präsidium des Polizeikorps,
in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.“.
(4)Der Artikel 7 Abs. 4 lit. a) des Vertrags lautet:
„a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der zuständigen Sicherheitsbehörden dieser Vertragspartei zu befolgen.“.
(5)Der Artikel 7 Abs. 5 lit. a) des Vertrags lautet:
„a) zur Abwehr von Straftaten, die unter den Anwendungsbereich des europäischen Haftbefehls fallen.“.
(6)Der Artikel 7 Abs. 5 lit. b) des Vertrags lautet:
„b) um eine bestimmte von einer Person geplante Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder“.
(7)In Artikel 7 Abs. 6 lit. b) wird der Begriff „Organe“ durch den Begriff „Beamte“ ersetzt.
(8)Der Artikel 7 Abs. 7 des Vertrags lautet:
„Ersuchen bei grenzüberschreitender Observation sind zu übermitteln:
in der Slowakischen Republik an das Innenministerium/Präsidium des Polizeikorps/ Amt für spezielle Polizeiaufgaben,
in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit/Bundeskriminalamt.“.
Artikel 8
Nach Artikel 7 des Vertrags wird ein neuer Artikel 7a eingefügt, welcher lautet:
„Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können einander zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten Deckkennzeichen zur Verfügung stellen. Die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug muss jederzeit im nationalen Fahrzeugregister gewährleistet sein. Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Durchführungsprotokoll geregelt.“.
Artikel 9
(1)In Artikel 8 Abs. 1 wird in der deutschen Textfassung der Begriff „Organe“ durch den Begriff „Beamte“ ersetzt.
(2)Der Artikel 8 Abs. 1 lit. a) des Vertrags lautet:
„a) bei der Begehung einer Straftat betreten oder der Teilnahme an einer Straftat verdächtigt oder wegen einer Straftat verfolgt wird, auf die sich der europäische Haftbefehl bezieht,“.
(3)Der Artikel 8 Abs. 1 lit. b) des Vertrags lautet:
„b) aus Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer vorbeugenden Maßnahme, die wegen einer Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, verhängt worden ist, geflohen ist, oder die Strafhaft nicht angetreten hat,“.
(4)Der Artikel 8 Abs. 1 des Vertrags wird durch neue lit. c) ergänzt, die lautet:
„c) sich der polizeilichen Kontrolle entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen oder Anordnungen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird, oder sich einer Grenzkontrolle entzieht;“.
(5)Der Artikel 8 Abs. 3 des Vertrags lautet:
„(3) Die Nacheile gemäß Absatz 1 und 2 wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt und kann aus einem Drittstaat erfolgen. Das Überschreiten der Staatsgrenze darf an beliebiger Stelle erfolgen.“.
(6)Der Artikel 8 Abs. 5 des Vertrags lautet:
„(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch Beamte der zuständigen Sicherheitsbehörden festgenommen wurde, kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, ist sie spätestens sechs (6) Stunden nach ihrer Festnahme freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die zuständigen Sicherheitsbehörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Übergabe. Nationale Rechtsvorschriften, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben unberührt.“.
(7)Der Artikel 8 Abs. 7 des Vertrags lautet:
„(7) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen:
in der Slowakischen Republik die Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava oder die Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Trnava entsprechend der örtlichen Zuständigkeit,
in der Republik Österreich die Landespolizeidirektion Burgenland oder die Landespolizeidirektion Niederösterreich entsprechend der örtlichen Zuständigkeit.“.
Artikel 10
Der Artikel 9 Abs. 5 des Vertrags lautet:
„(5) Ersuchen nach Absatz 1 sind zu richten:
in der Slowakischen Republik an das Innenministerium/Präsidium des Polizeikorps, die Finanzdirektion der Slowakischen Republik,
in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, in Fällen der kontrollierten Ausfuhr mittels des Bundesministeriums für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Lieferung beginnt.“.
Artikel 11
Der Artikel 10 des Vertrags wird durch neuen Absatz 8 ergänzt, der lautet:
„(8) Soweit es für die Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten gemäß Artikel 10 und 11 dieses Vertrages unerlässlich ist, ist zur Einreise und zum Aufenthalt des verdeckten Ermittlers, wie auch für die Verwendung des Deckdokumentes, keine besondere Bewilligung erforderlich.“.
Artikel 12
(1)Der Artikel 11 Abs. 1 des Vertrags lautet:
„(1) Soweit es das jeweilige nationale Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fallen, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, wenn diese der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.“.
(2)Der Artikel 11 Abs. 2 des Vertrags lautet:
„(2) Artikel 10 Absatz 1, zweiter und dritter Satz und die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.“.
Artikel 13
Nach Artikel 11 des Vertrages wird ein neuer Artikel 11a eingefügt, welcher lautet:
„Artikel 11a
Zeugenschutz
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“) zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen sowie
die Übernahme von zu schützenden Personen einschließlich der Hilfeleistung bei deren Transport. Für Beamte der Sicherheitsbehörden gemäß Absatz 1 ist das Kapitel VII dieses Vertrags entsprechend anzuwenden.
(3) Die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen sind in jedem einzelnen Fall in einem gesonderten Durchführungsprotokoll zu regeln.
(4) Die zu schützende Person, die in ein Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen ist, wird nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die innerstaatliche Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.
(5) Die ersuchende Vertragspartei kommt für die zu schützenden Personen, falls es notwendig ist, für ihre Lebenshaltungskosten und die Kosten für andere Maßnahmen, deren Durchführung diese Vertragspartei beantragt hat, auf. Die ersuchte Vertragspartei kommt für die Personal- und Sachkosten zum Schutz dieser Personen auf.
(6) Die ersuchte Vertragspartei kann aus bedeutenden Gründen nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Zusammenarbeit beenden. Die ersuchende Vertragspartei ist in solchen Fällen verpflichtet, diese Person zurückzunehmen.“.
Artikel 14
Der Artikel 12 des Vertrages lautet:
Artikel 12
Gemeinsame Arbeitsgruppen
Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen, in denen Beamte dieser Behörden bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.“.
Artikel 15
Nach Artikel 12 des Vertrages wird ein neuer Artikel 12a hinzugefügt, welcher lautet:
Artikel 12a
Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Grenzgebiet bei grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern und der Fahndung nach Sachen zusammen.
(2) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien führen im Falle von Alarmfahndungen abgestimmte Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen im Einklang mit Alarmfahndungsplänen, die gegenseitig vereinbart werden, durch.
(3) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Grenzgebiet bei der grenzüberschreitenden Fahndung nach vermissten Personen zusammen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind bei überregionaler Bedeutung die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.“.
Artikel 16
(1)Die Bezeichnung des Artikels 14 des Vertrages lautet:
„Artikel 14
Gemischte Einsatzformen“.
(2)Artikel 14 Abs. 1, 2 und 5 des Vertrages lauten:
„(1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen sind die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien befugt, gemischte Streifen, als auch andere Formen des gemeinsamen Einsatzes wie gemeinsame Kontroll-, Observations-, operative, Fahndungs- und Ermittlungsgruppen zu bilden, in denen die Beamten einer Vertragspartei Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wahrnehmen. Bei der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen sind die Voraussetzungen des Artikel 13 des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2000/C 197/01) einzuhalten.
(2) Die Beamten einer Vertragspartei sind dabei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie versuchen, sich der Kontrolle zu entziehen, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, festzunehmen. Artikel 8 Abs. 4 lit. g) gilt entsprechend.“
(5) Im Fall von gemischten operativen Streifen gemäß Absatz 1 können die Beamten einer Vertragspartei bei einem gemeinsamen Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Ton- und Warnsignale auf Dienstfahrzeugen im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Rechtsordnung und der Zustimmung der Beamten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie verwendet werden sollen, verwenden, und sie sind befugt, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts ein durch die gemischte operative Streife angehaltenes Fahrzeug zu kontrollieren.“.
Artikel 17
Nach Artikel 14 des Vertrages wird ein neuer Artikel 14a hinzugefügt, welcher lautet:
„Artikel 14a
Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr
(1) Die Beamten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem personenbefördernden Eisenbahnzug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt dieses Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht fortzusetzen.
(2) Die Beamten sind weiters befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beim letzten fahrplanmäßigen Halt des personenbefördernden Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, Maßnahmen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem eigenen Hoheitsgebiet ab dem Übertritt der Staatsgrenze zu setzen.
(3) Die Beamten sind dabei im Falle von Absatz 1 unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 lit. a) oder b) oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem nationalen Recht der anderen Vertragspartei auf deren Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bis zum Eintreffen der Beamten der anderen Vertragspartei, die unverzüglich zu unterrichten sind, festzuhalten. Artikel 8 Abs. 4 lit. g) und Abs. 5 gelten entsprechend.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden entsprechend auch auf den öffentlichen Personenschiffsverkehr angewendet.“.
Artikel 18
Nach Artikel 15 des Vertrages werden neue Artikel 15a und 15b hinzugefügt, welche lauten:
„Artikel 15a
Polizeiliche Durchbeförderung
(1) Beamten einer Vertragspartei ist die Durchbeförderung von in Gewahrsam befindlichen Personen durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet. Von der beabsichtigen Durchbeförderung ist die nationale Zentralstelle der anderen Vertragspartei rechtzeitig unter Angabe der Durchbeförderungsstrecke und des gewählten Verkehrsmittels sowie der Personalien der zu befördernden Person zu verständigen. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien, eine Bewilligung zur Durchbeförderung von den Justizorganen der Vertragsparteien zu beantragen, bleiben unberührt.
(2) Auf Beamte gemäß Absatz 1 ist Kapitel VII ausgenommen Artikel 26 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Bei der Durchbeförderung von in Gewahrsam befindlichen Personen kann die Schusswaffe auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder zur Fluchtverhinderung benützt werden. Für den Schusswaffengebrauch gilt das nationale Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Schusswaffengebrauch erfolgt.
(3) Die Durchbeförderung hat auf dem kürzesten Weg und ohne unnötige Verzögerung
zu erfolgen. Die Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, dass diese Handlungen im Zusammenhang mit der Durchbeförderung notwendig sind. Die Durchbeförderung hat mit einer ausreichenden Anzahl, genügend ausgerüsteter Beamter zu erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Ziel zu treffen, die Flucht der beförderten Personen oder die Gefährdung Dritter oder von Sachen oder Störungen des Verkehrs zu verhindern. Zu diesem Zweck ist, falls erforderlich, auch die Anwendung von Zwangsmitteln, wie das Anlegen von Handfesseln, zulässig. Die Durchbeförderung von Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Bei Durchbeförderungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Eisenbahnunternehmen ehest möglich zu verständigen.
(4) Zu befördernde Personen, die transportunfähig sind oder gemäß den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
(5) Im Falle einer Flucht der zu befördernden Person sind die begleitenden Beamten zur sofortigen Verfolgung und unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Beamten der territorial zuständigen Vertragspartei verpflichtet. Die Verfolgung durch die begleitenden Beamten ist auf die Nähe der Beförderungsstrecke begrenzt und endet spätestens dann, wenn die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden der territorial zuständigen Vertragspartei übernommen wird.
(6) Der vorgesehene Einsatz von Sonderfahrzeugen zur Durchbeförderung von Personen ist im Voraus der nationalen Zentralstelle der anderen Vertragspartei anzukündigen, die ohne unnötigen Verzug mitteilt, ob die Bewilligung erteilt wird. Der vorgesehene Einsatz von Sonderfahrzeugen zur Durchbeförderung von Personen, der eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lässt, kann nach Maßgabe des nationalen Rechts untersagt werden. Die Bewilligung zur Durchbeförderung von Personen mittels Sonderfahrzeugen kann von der Bereitstellung einer eigenen Polizeibegleitung abhängig gemacht werden.
(7) Die zu befördernden Personen benötigen zur Durchbeförderung weder ein Reisedokument noch ein Visum.
(8) Soll eine Durchbeförderung von Personen zu einem Flughafen erfolgen, der auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegt, so können die Beamten der ersuchenden Vertragspartei die Durchbeförderung bis zu den auf diesem Flughafen befindlichen Diensträumlichkeiten der Sicherheitsbehörden der ersuchten Vertragspartei selbst durchführen. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der ersuchten Vertragspartei leisten dabei den die Durchbeförderung einer Person durchführenden Beamten der ersuchenden Vertragspartei die erforderliche Hilfe.
Artikel 15b
Übergabe von Personen an der Staatsgrenze
(1) Die Übergabe von Personen an der Staatsgrenze zwischen den Vertragsparteien kann auch an geeigneten Örtlichkeiten in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden,
wenn die zuständigen Behörden jener Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe bestehen.
(2) Für die Beförderung der Personen von der Staatsgrenze zum Übergabeort auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder vom Übergabeort auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bis zur Staatsgrenze gelten die Bestimmungen des Artikels 15a Abs. 2 bis 7 entsprechend.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien informieren einander über die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen und zur Übergabe von Personen geeigneten Örtlichkeiten und Einrichtungen.“.
Artikel 19
Die Bezeichnung des Kapitels IV des Vertrages lautet:
„Kapitel IV
Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit“.
Artikel 20
In den Artikel 16 Abs. 1 des Vertrags wird neue lit. d) eingefügt, die lautet:
„gemeinsame verkehrspolizeiliche Sicherheitsaktionen“.
Artikel 21
Nach Artikel 16 des Vertrages wird ein neuer Artikel 16a hinzugefügt, welcher lautet:
„Artikel 16a
Unterstützung bei bedeutenden Veranstaltungen
Bei bedeutenden Veranstaltungen ist nach vorangehender Bewilligung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden oder die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden die Begleitung der Veranstaltungsteilnehmer durch die Beamten der zuständigen Sicherheitsbehörden oder Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet.“.
Artikel 22
(1)Die Bezeichnung des Artikels 17 lautet:
„Artikel 17
Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit“.
(2)In den Artikel 17 Abs. 1 des Vertrages wird hinter die Wörter „des Artikels 16 Abs.1 lit. a)“ folgender Text eingefügt: „des Artikels 16a und des Artikels 17a“.
(3)In den Artikel 17 Abs. 2 des Vertrages wird hinter die Wörter „gemäß Artikel 16 Abs.1 lit. a)“ folgender Text eingefügt: „Artikel 16a und Artikel 17a“.
Artikel 23
Nach Artikel 17 des Vertrages wird ein neuer Artikel 17a hinzugefügt, welcher lautet:
„Artikel 17a
Unterordnung von Beamten zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs
(1) Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen bei bedeutenden Veranstaltungen, in Katastrophenfällen und bei ernsten Unfällen können die Beamten der zuständigen Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei in Ausübung von dienstlichen Aufgaben, gesetzliche Berechtigungen zum Zweck der Verkehrslenkung und -sicherstellung inbegriffen, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei den zuständigen oben angeführten Behörden der anderen Vertragspartei untergeordnet werden.
Diese Unterordnung ist nur nach deren vorhergehender Vereinbarung möglich.
(2) Die gemäß Absatz 1 untergeordneten Beamten haben ihre Berechtigungen nur unter der Führung und in der Regel im Beisein von Beamten der anderen Vertragspartei und sind dabei durch die Rechtsordnung des Gebietsstaates gebunden. Für das Handeln der untergeordneten Beamten ist die Vertragspartei verantwortlich, der sie untergeordnet waren.“.
Artikel 24
Der Artikel 18 Abs. 4 des Vertrags lautet:
„(4) den Beamten der gemeinsamen Kontaktdienststelle obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze und sie unterstehen der Personal- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.“.
Artikel 25
Nach Artikel 19 des Vertrags wird ein neuer Artikel 19a eingefügt, welcher lautet:
„Artikel 19a
Übermittlung von personenbezogenen Daten
(1) Zur Erfüllung dieses Vertrags können die Vertragsparteien folgende personenbezogene Daten einander übermitteln:
a)persönliche Identifikationsdaten von Personen, die sich an Straftätigkeit beteiligen und der Kontakte solcher Personen im Zusammenhang mit einer Straftat: Nachname, eventuell vorheriger Nachname, Name (Namen), sonstige Namen (Pseudonyme, Aliasnamen oder Nachnamen), Geburtsort und -datum, Wohnort, Geschlecht, gegenwärtige und eventuell vorherige Staatsangehörigkeit,
b)Angaben des Reisepasses, des Identifikationsdokuments oder eines anderen Reisedokuments (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit),
c)Angaben über Finger und Handflächenabdrücke, DNA-Profil beziehungsweise -Probe, Beschreibung und Foto der betreffenden Person,
d)sonstige zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Angaben.“.
Artikel 26
Nach Artikel 24 des Vertrages wird ein neuer Artikel 24a hinzugefügt, welcher lautet:
Artikel 24a
Austausch klassifizierter Informationen
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien sind zum direkten Austausch von klassifizierten Informationen bei der Ausübung dieses Vertrages nach Maßgabe des nationalen Rechts berechtigt. Auf klassifizierte Informationen laut diesem Vertrag beziehen sich die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen vom 14. März 2008.“.
Artikel 27
Der Artikel 25 des Vertrages lautet:
„Den Beamten der Vertragsparteien, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, werden, mit Ausnahme jener Fälle, die in den Artikeln 10 und 11 geregelt sind, Einreise, Aufenthalt und Ausreise aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet.“.
Artikel 28
(1)Der Artikel 26 Abs. 1 des Vertrags lautet:
„(1) Die Beamten einer Vertragspartei, welche nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, sind befugt, Dienstuniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen und zu benützen, es sei denn, die andere Vertragspartei teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.“.
(2)Der Artikel 26 Abs. 3 des Vertrags lautet:
„(3) Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag sind die Beamten berechtigt, ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verwenden, falls der ungestörte Betrieb der vorhandenen Funksysteme dieser Vertragspartei gesichert ist.“.
Artikel 29
Nach Artikel 29 des Vertrags wird ein neuer Artikel 29a hinzugefügt, welcher lautet:
Artikel 29a
Gebührenbefreiung
Die von den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.“.
Artikel 30
Der Artikel 30 des Vertrages lautet:
„Soweit die Zollorgane der Vertragsparteien sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Beamten der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gleich.“.
Artikel 31
Der Artikel 34 des Vertrages lautet:
„Wenn in diesem Vertrag oder in den Durchführungsprotokollen gemäß Artikel 33 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist oder zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien - bzw. in Angelegenheiten der Straßenpolizei den dafür zuständigen Behörden - nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Vertragspartei die ihren Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.“.
Artikel 32
Der Artikel 35 des Vertrages lautet:
„Durch diesen Vertrag werden sonstige zwei- oder mehrseitige bindende internationale Verträge, durch welche die Vertragsparteien gebunden sind, nicht berührt.“.
Artikel 33
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden
sobald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Slowakischen Republik und der Republik Österreich über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 13. Februar 2004 außer Kraft.
Geschehen zu ……………………………… am …………………………………. in zwei Urschriften in slowakischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Slowakische Republik
Für die Republik Österreich
Robert Kaliňák
Johanna Milk-Leitner