„a) bei der Begehung einer Straftat betreten oder der Teilnahme an einer Straftat verdächtigt oder wegen einer Straftat verfolgt wird, auf die sich der europäische Haftbefehl bezieht,“.
(3)Der Artikel 8 Abs. 1 lit. b) des Vertrags lautet:
„b) aus Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer vorbeugenden Maßnahme, die wegen einer Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, verhängt worden ist, geflohen ist, oder die Strafhaft nicht angetreten hat,“.
(4)Der Artikel 8 Abs. 1 des Vertrags wird durch neue lit. c) ergänzt, die lautet:
„c) sich der polizeilichen Kontrolle entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen oder Anordnungen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird, oder sich einer Grenzkontrolle entzieht;“.
(5)Der Artikel 8 Abs. 3 des Vertrags lautet:
„(3) Die Nacheile gemäß Absatz 1 und 2 wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt und kann aus einem Drittstaat erfolgen. Das Überschreiten der Staatsgrenze darf an beliebiger Stelle erfolgen.“.
(6)Der Artikel 8 Abs. 5 des Vertrags lautet:
„(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch Beamte der zuständigen Sicherheitsbehörden festgenommen wurde, kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, ist sie spätestens sechs (6) Stunden nach ihrer Festnahme freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die zuständigen Sicherheitsbehörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Übergabe. Nationale Rechtsvorschriften, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben unberührt.“.
(7)Der Artikel 8 Abs. 7 des Vertrags lautet:
„(7) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen:
in der Slowakischen Republik die Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Bratislava oder die Kreispolizeidirektion des Polizeikorps in Trnava entsprechend der örtlichen Zuständigkeit,
in der Republik Österreich die Landespolizeidirektion Burgenland oder die Landespolizeidirektion Niederösterreich entsprechend der örtlichen Zuständigkeit.“.